sowie des Zahnarztes Mümtaz Firidin vor dem Verwaltungsgericht
{mosimage} Löhne/Bielefeld. Vor dem Verwaltungsgericht Minden hat der Bielefelder Rechtsanwalt Serdar Gürler erfolgreich die Klage auf Berufsausübung für den Löhner Zahnarzt Mümtaz Firidin, der in der Türkei Zahnmedizin studiert hat, erstritten und durchgesetzt.
Wie gut ist das Zahnarzt-Studium in der Türkei und kann ein dortiger Abschluß ohne weiteres in Deutschland anerkannt werden? Über diese Frage haben sich der Bielefelder Rechtsanwalt Serdar Gürler und die Bezirksregierung Detmold im Fall eines aus Löhne stammenden türkischen Zahnarztes, namens Mümtaz Firidin, vor dem Verwaltungsgericht Minden gestritten.
Die Bezirksregierung in Detmold wurde von Rechtsanwalt Gürler auf die Erteilung einer Berufsausübung für den Löhner Zahnarzt Firidin verklagt. Der türkischstämmige Mann, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, hatte in der Türkei das Zahnmedizin- Medizin Studium erfolgreich abgeschlossen.
Im Jahre 1998 war der Zahnmediziner Mümtaz Firidin wegen seiner deutschen Ehefrau Barbara Firidin nach Löhne gezogen. Zuvor hatte er jahrelang in der Türkei gearbeitet und eine spezielle Fortbildung absolviert. Er habe dann die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen, berichtet sein Rechtsanwalt Serdar Gürler. Die sogenannte Berufsausübungserlaubnis gibt es für Mediziner und Zahnmediziner aus diversen Nicht-EU- Staaten, weil die Ausbildung nicht als gleichwertig angesehen wurde.
Im Klartext bedeutet dies, dass sie als Angestellte in Praxen unter der Aufsicht eines approbierten Arztes arbeiten dürfen. Die Gültigkeit der Berufsausübungserlaubnis ist jedoch nur vorläufig. Für die Erlaubnis einer solchen Erlaubnis sind die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig. Die Berufsausübung ist jedoch an die Auflage später eine Prüfung abzulegen, gebunden. Für die Prüfungen sind die Ärztekammer oder die Zahnärztekammer zuständig. Die Anforderungen bei diesen Prüfungen sind bei der Schwere genau so hoch wie bei den deutschen Examensprüfungen. Die Durchfallquote liegt bei 90 Prozent.
{mosimage} "Mein Mandant Mümtaz Firidin hat die Prüfung drei Mal absolviert und 2004 zum letzten mal" berichtet sein Anwalt Serdar Gürler. Nachdem er die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden hat, durfte der türkischstämmige Löhner Zahnarzt nicht mehr als Angestellter Zahnarzt in Deutschland arbeiten.
Sein Rechtsanwalt Serdar Gürler teilt mit, dass das Arbeitsamt den Löhner Zahnarzt Firidin als ungelernten Arbeiter geführt hat." Aufgrund dieser Tatsache ging der 43-jährige Zahnmediziner kurze Zeit später in die Niederlanden,arbeitete dort in einer Praxis und ist derzeit in der Schweiz als angestellter Zahnarzt tätig. Die Erlaubnis dafür habe er ohne Probleme erhalten. Problematisch und unerträglich sei jedoch die Entfernung in Bezug auf das Familienleben." berichtet sein Anwalt Serdar Gürler weiter. Die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis, d.h. die Zahnarzttätigkeit als Angestellter in einer Praxis, sei eine Ermessensentscheidung und sie könne unter Auflagen erteilt werden, wenn keine Gefahr für Patienten bestehe. Dies ist jedoch bei einer Arbeit unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes gewährleistet.
Die aktuelle Sensationsentscheidung der Mindener Richter des Verwaltungsgerichtes ist für viele eingebürgerte Mediziner von hoher Bedeutung, denn in zwei ähnlich gelagerten Fällen aus dem vergangenen Jahr, bei denen es auch um türkische Zahnmedizin- Abschlüsse ging, hatten die Mindener Verwaltungsrichter die Klagen, die von anderen Anwälten eingereicht wurden, abgewiesen. Diese Entscheidung kann auch für andere eingebürgerte Akademiker aus den Nicht-EU-Staaten ausgeweitet werden.
Von den Mindener Richtern der 7. Kammer wurde auch die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufsausübung angeführt, die sonst verletzt werde.
Im Jahre 1998 war der Zahnmediziner Mümtaz Firidin wegen seiner deutschen Ehefrau Barbara Firidin nach Löhne gezogen. Zuvor hatte er jahrelang in der Türkei gearbeitet und eine spezielle Fortbildung absolviert. Er habe dann die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen, berichtet sein Rechtsanwalt Serdar Gürler. Die sogenannte Berufsausübungserlaubnis gibt es für Mediziner und Zahnmediziner aus diversen Nicht-EU- Staaten, weil die Ausbildung nicht als gleichwertig angesehen wurde.
Im Klartext bedeutet dies, dass sie als Angestellte in Praxen unter der Aufsicht eines approbierten Arztes arbeiten dürfen. Die Gültigkeit der Berufsausübungserlaubnis ist jedoch nur vorläufig. Für die Erlaubnis einer solchen Erlaubnis sind die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig. Die Berufsausübung ist jedoch an die Auflage später eine Prüfung abzulegen, gebunden. Für die Prüfungen sind die Ärztekammer oder die Zahnärztekammer zuständig. Die Anforderungen bei diesen Prüfungen sind bei der Schwere genau so hoch wie bei den deutschen Examensprüfungen. Die Durchfallquote liegt bei 90 Prozent.
{mosimage} "Mein Mandant Mümtaz Firidin hat die Prüfung drei Mal absolviert und 2004 zum letzten mal" berichtet sein Anwalt Serdar Gürler. Nachdem er die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden hat, durfte der türkischstämmige Löhner Zahnarzt nicht mehr als Angestellter Zahnarzt in Deutschland arbeiten.
Sein Rechtsanwalt Serdar Gürler teilt mit, dass das Arbeitsamt den Löhner Zahnarzt Firidin als ungelernten Arbeiter geführt hat." Aufgrund dieser Tatsache ging der 43-jährige Zahnmediziner kurze Zeit später in die Niederlanden,arbeitete dort in einer Praxis und ist derzeit in der Schweiz als angestellter Zahnarzt tätig. Die Erlaubnis dafür habe er ohne Probleme erhalten. Problematisch und unerträglich sei jedoch die Entfernung in Bezug auf das Familienleben." berichtet sein Anwalt Serdar Gürler weiter. Die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis, d.h. die Zahnarzttätigkeit als Angestellter in einer Praxis, sei eine Ermessensentscheidung und sie könne unter Auflagen erteilt werden, wenn keine Gefahr für Patienten bestehe. Dies ist jedoch bei einer Arbeit unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes gewährleistet.
Die aktuelle Sensationsentscheidung der Mindener Richter des Verwaltungsgerichtes ist für viele eingebürgerte Mediziner von hoher Bedeutung, denn in zwei ähnlich gelagerten Fällen aus dem vergangenen Jahr, bei denen es auch um türkische Zahnmedizin- Abschlüsse ging, hatten die Mindener Verwaltungsrichter die Klagen, die von anderen Anwälten eingereicht wurden, abgewiesen. Diese Entscheidung kann auch für andere eingebürgerte Akademiker aus den Nicht-EU-Staaten ausgeweitet werden.
Von den Mindener Richtern der 7. Kammer wurde auch die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufsausübung angeführt, die sonst verletzt werde.

