Wohneigentum kaufen heute auch viele Paare, die unverheiratet oder unverpartnert sind. Was passiert aber, wenn ein Partner stirbt? Ganz gleich, ob beide Eigentümer der Wohnung waren oder nur der verstorbene Partner – falls kein Testament vorliegt, steht Ärger ins Haus, weiß der Verband Privater Bauherren (VPB). Dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge, und die bevorzugt zunächst die gemeinsamen Kinder. Existieren keine gemeinsamen Nachkommen, geht das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des Verstorbenen. Das trifft auch zu, wenn die Wohnung gemeinsam gekauft wurde, dann fällt in jedem Fall der Anteil des Erblassers an dessen Angehörige.
Der Überlebende muss sie in beiden Fällen regelmäßig auszahlen, sofern er sich das leisten kann. Partner können vorbauen, indem sie sich gegenseitig im Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen und so den eigenen Anteil an der Immobilie dem Partner übertragen. Aber auch hier haben Unverheiratete schlechte Karten, denn sie haben bei der Erbschaftssteuer im Gegensatz zu Ehe- oder Lebenspartnern nur den vielfach geringeren Freibetrag von 20.000 Euro. Auf das restliche Erbe erhebt das Finanzamt Erbschaftssteuer – bei der Immobilie immerhin 30 Prozent vom Verkehrswert.
Hinzu kommt noch: Selbst wenn das Erbe testamentarisch geregelt ist, können Angehörige in der Regel auf ihren Pflichtteil pochen. Die Einräumung eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs für den überlebenden Partner ist eine weitere Möglichkeit, diesem die Wohnung zu erhalten. Allerdings kommt der Überlebende damit nicht um eventuelle Schenkungs- oder Erbschaftssteuern herum. Hilfreich können auch Risikolebensversicherungen sein: Dabei schließt Partner eins einen Versicherungsvertrag auf den Tod von Partner zwei ab. Der Vertrag wird fällig, wenn Partner zwei stirbt. Partner eins bekommt dann das Geld und kann damit Erben auszahlen und Erbschaftssteuer begleichen.
Wichtig dabei: Partner eins muss die Risikolebensversicherung selbst abschließen und selbst bezahlen. Und natürlich sollte die Versicherungssumme hoch genug sein, um eventuelle Pflichtteile und die Erbschaftssteuer auch abzudecken, empfiehlt der VPB.